Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
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Rechtsprechung zu § 719 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 719 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG München, 03.07.2024 - 1540 K 343/23
Anordnung der Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerungsverfahren, ...
- BGH, 12.11.2025 - 1 StR 178/22
Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: erforderliche Darstellung im Urteil, ...
- BFH, 04.06.2025 - II R 18/23
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR