Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 714 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 714 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 714 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 31.01.2025 - 14 U 22/23
Erlangen von Gutschriften in Höhe von insgesamt 3.250.000 EUR auf dem Konto ohne ...
- OLG Schleswig, 28.08.2024 - 12 U 15/24
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess: prozessuale Besonderheiten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 - 16 K 3081/22
Sachgebiet
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2024 - 16 K 3081/22
Sachgebiet: Finanzgerichtsordnung Überschrift: Angabe der Vertretungsberechtigten ...
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2024 - 16 K 3081/22