Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
| 3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
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Rechtsprechung zu § 1430 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1430 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.1960 - II ZR 175/59
- BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59
Gesellschaft zwischen Ehegatten
- BGH, 11.01.1967 - VIII ZR 192/64
Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der zur gemeinsamen Bewirtschaftung eines ...
Querverweise
Auf § 1430 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1458