Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Rechtsprechung zu § 1438 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 1438 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.12.1972 - VII B 79.71
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung - Irrevisibilität von zur ...
- BFH, 29.01.1964 - II 78/60 U
Einordnung einer Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft als steuerbare ...
- BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U
Ermittlung der zu erhebende anteilige Grunderwerbsteuer und der ...
- BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 59/80
- BFH, 07.03.1961 - I 287/60 U
Zurechnung der Gewinne aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei ...
- BGH, 06.02.1962 - V BLw 8/61
Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem ...
- BGH, 23.06.1971 - V ZR 33/69
Voraussetzungen der Verpflichtung eines Gerichts zur Beiziehung von Akten - ...
- OLG Stuttgart, 22.09.1982 - 1 U 13/82
Anforderungen an die Durchsetzbarkeit eines Grundbuchberichtigungsanspruchs; ...