Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1435 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518)   
   3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1435

1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3Mindert sich das Gesamtgut, so muß er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

Rechtsprechung zu § 1435 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1435 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1435 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            II. Vertragsmäßiges Güterrecht
              3. Gütergemeinschaft
                c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Was ist das?

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