Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449) |
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 1438 BGB
24 Entscheidungen zu § 1438 BGB in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 25.07.2018 - 5 K 239/16
Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden
- LAG Nürnberg, 08.07.2005 - 2 Ta 118/05
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten
- BFH, 18.02.1959 - VI D 1/58
- BGH, 04.05.1957 - IV ZR 133/56
Fortgeltung einer Güterstandsvereinbarung
- BFH, 22.08.1962 - II 283/58 U
Zuwendung einer Unterbeteiligung am Kapitalanteil eines Gesellschafter als ...
- BFH, 10.04.1957 - II 167/56 U
Veräußerung eines Grundstücks, das zum Gesamtgut einer allgemeinen ...
- BFH, 11.01.1962 - V 186/59 U
Unternehmereinheit zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer ...
- BFH, 20.12.1972 - II R 84/67
Güterstand der Zugewinngemeinschaft - Ausschlagen der Erbschaft - ...
- BFH, 22.06.1977 - I R 185/75
Eheleute - Güterstand der Gütergemeinschaft - Betreiben eines Gewerbebetriebes - ...
- BGH, 11.10.1956 - V BLw 10/56
Übertragung des Miteigentums am Hof
Querverweise
Auf § 1438 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
- § 1437 (Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1438 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 1438 II)