Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449) |
Zitiervorschläge
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Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
§ 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1425Schenkungen
§ 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429Notverwaltungsrecht
§ 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
§ 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1435Pflichten des Verwalters
§ 1436Verwaltung durch einen Betreuer
§ 1437Gesamtguts-
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
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verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
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Rechtsprechung zu § 1433 BGB
2 Entscheidungen zu § 1433 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.1952 - IV ZR 80/52
Rechtsmittel
- OLG Stuttgart, 15.12.1986 - 8 WF 92/86
Kostentitel; Güterstand der Gütergemeinschaft; Gemeinsame Verwaltung des ...
Querverweise
Auf § 1433 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)