Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449) |
Zitiervorschläge
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1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 |
§ 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1425Schenkungen
§ 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429Notverwaltungsrecht
§ 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
§ 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1435Pflichten des Verwalters
§ 1436Verwaltung durch einen Betreuer
§ 1437Gesamtguts-
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
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verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
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Rechtsprechung zu § 1436 BGB
3 Entscheidungen zu § 1436 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 138/04
Keine alleinige Verwaltung des Gesamtgutes durch Ehegatten bei Betreuerbestellung
- BGH, 02.07.1953 - 5 StR 8/53
Rechtsmittel
- OLG Oldenburg, 26.09.1995 - 5 U 67/95
Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft an Stelle einer vereinbarten ...
Querverweise
Auf § 1436 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1487 (Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1436 BGB:
- §§ 1896 ff.