Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449) |
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438Haftung des Gesamtguts § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441Haftung im Innenverhältnis § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443Prozesskosten § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 1444 BGB
7 Entscheidungen zu § 1444 BGB in unserer Datenbank:
- RG, 03.02.1919 - IV 323/18
Voraussetzungen für eine Bindung an die Form bei Übertragung des gesamten ...
- BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62
Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung
- RG, 25.09.1912 - III 309/12
Wirksamkeit des Mietvertrags über fremde Sachen
- BGH, 05.06.1957 - V ZR 88/56
Rechtsmittel
- RG, 19.12.1907 - VI 374/07
B.G.B. §§ 780, 781; Irregulärer Verwahrungsvertrag; Ehefr. als Zeugin
- RG, 21.01.1914 - V 12/13
Prüfungsrecht des Grundbuchrichters
- BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1444 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1444 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1466 (Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes) (zu § 1444 II)
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 (Ausstattung aus dem Elternvermögen)