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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449)   
Gliederung
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§ 1424
Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

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Rechtsprechung zu § 1424 BGB

18 Entscheidungen zu § 1424 BGB in unserer Datenbank:

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§ 1424 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1424 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
                  § 1426 (Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1487 (Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge)
Was ist das?

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