Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 4. Titel - Bedingung. Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
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Rechtsprechung zu § 160 BGB a.F.
Entscheidung zu § 160 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.06.2024 - 8 U 102/23
Anwendbarkeit des MoPeG auf die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
Querverweise
Auf § 160 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung. Zeitbestimmung
- § 163