Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 162 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
4. Titel - Bedingung. Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
Alte Fassung
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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 162 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 27.09.2001 - 5 U 467/01
Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Scheitern der Verhandlungen mit ...
- LG Kleve, 16.07.2004 - 7 O 14/04
Anspruch auf Minderung eines Werklohns; Bestehen der Möglichkeit der Beseitigung ...
- LG Düsseldorf, 27.08.2002 - 10 O 567/01