Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 5. Titel - Vertretung. Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
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Rechtsprechung zu § 171 BGB a.F.
Entscheidung zu § 171 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05
Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB ...
Querverweise
Auf § 171 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung. Vollmacht
- § 173