Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 179 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   5. Titel - Vertretung. Vollmacht (§§ 164 - 181)   
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Textdarstellung

  

§ 179

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) 1Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. 2Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Rechtsprechung zu § 179 BGB a.F.

5 Entscheidungen zu § 179 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 179 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    AGB-Gesetz (AGBG) 
      Sachlich-rechtliche Vorschriften
        Unwirksame Klauseln
          § 11 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
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