Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1970 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger (§§ 1970 - 1974)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1970

Die Nachlaßgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

Querverweise

Auf § 1970 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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