Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2069 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2069

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Querverweise

Auf § 2069 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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