Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2267 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
8. Titel - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
Alte Fassung
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1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
Rechtsprechung zu § 2267 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 2267 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer ...
- BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93
Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament
- BGH, 16.12.1968 - III ZR 136/66
Gemeinschaftliches Testament mit der Erbeinsetzung zu Miterben - Anforderungen an ...