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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 404 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   4. Abschnitt - Übertragung der Forderung (§§ 398 - 413)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F.
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§ 404

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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Rechtsprechung zu § 404 BGB a.F.

Entscheidung zu § 404 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 404 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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