Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 406 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
4. Abschnitt - Übertragung der Forderung (§§ 398 - 413) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 406 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 406 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.06.2009 - 13 U 5313/08
Bauunternehmer wird nicht überwacht: Mitverschulden des Bestellers?
- OLG Karlsruhe, 29.09.2008 - 1 U 51/08
Verjährungshemmung durch Stillhalteabkommen
Querverweise
Auf § 406 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung der Forderung
- § 412
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 720
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- II. Vertragsmäßiges Güterrecht
- 3. Gütergemeinschaft
- d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 10 (Einwendungsverzicht; Wechsel- und Scheckverbot)