Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
| 3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
(1) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 505 BGB a.F.
46 Entscheidungen zu § 505 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 312a BGB aF mit Art 3 Abs 1 GG ...
- BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20
Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit ...
- OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 22.11.2013 - V ZR 161/12
Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben der Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 28.06.2012 - 4 U 147/10
Vorkaufsrecht: Unterscheidung von dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht
- OLG Zweibrücken, 28.06.2012 - 4 U 147/10
- VG Stuttgart, 27.01.2009 - 5 K 2620/08
Zum fischereirechtlichen Vorkaufsrecht der Gemeinde - zu den Auswirkungen der ...
- LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03
Anforderungen an eine Vollmacht zur Mitteilung des Vorkaufsfalles durch den Notar
- VG Berlin, 08.07.2019 - 19 K 376.17
Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- OLG Schleswig, 26.09.2013 - 16 U (Kart) 50/13
- BGH, 09.06.2011 - I ZR 17/10
Computer-Bild
Querverweise
Auf § 505 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1098