Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
| 3. Vorkauf (§§ 504 - 514) |
(1) 1Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) 1Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt werden. 2Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
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Rechtsprechung zu § 510 BGB a.F.
137 Entscheidungen zu § 510 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2025 - VIII ZR 201/23
Vorkaufsrecht eines Mieters auch bei Umwandlung in Teileigentum
- AG Mettmann, 10.03.2017 - 21 C 433/16
Abschluss einer Sachwertanlage "Gold-Sparbuch 1" als sicheres ...
- AG Kerpen, 03.07.2014 - 104 C 340/13
Gleichbehandlung des Verbrauchers bzgl. der Widerrufsbelehrung i. R. eines ...
- BGH, 08.10.2025 - VIII ZR 18/24
Veräußerung von vermieteten Wohnräumen an eine Personenhandelsgesellschaft; ...
- OLG Schleswig, 10.08.2022 - 12 U 132/21
Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!
- RG, 24.02.1923 - V 472/22
Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
- RG, 02.02.1924 - V 175/23
Genügt im Falle des § 510 BGB., § 7 des Reichssiedlungsgesetzes zur Mitteilung ...
- AG Nettetal, 02.05.2017 - 17 C 99/16
Rückabwicklung des sog. "Gold-Sparbuchs" als Vertrag hinsichtlich Widerrufsrechts ...
- BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts
- VGH Bayern, 22.06.2015 - 15 ZB 13.1915
Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorkaufsrechtsausübung durch Gemeinde; ...