Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 2. Titel - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
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Rechtsprechung zu § 518 BGB a.F.
Entscheidung zu § 518 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 147/04
Nachlasswert eines vom Erblassers aufgelassenen und erst nach seinem Tod ...