Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
III. Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578 - 580a) |
(1) 1Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 579 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 579 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.11.2001 - XII ZR 197/99
Kündigung - Pflichtverletzung - Mietverhältnis - Optionsausübung - Eigentum
- BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 301/03
Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung)
- OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
Anforderungen an die Form eines befristeten Mietvertrages; Bezeichnung von ...