Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 11. Titel - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
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Rechtsprechung zu § 683 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 683 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.08.2023 - 3 U 76/22
Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers ...
- LG Siegen, 12.05.2005 - 5 O 273/04
Mängelursachenaufklärungspflicht gilt nicht für Bauträger!