Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 681 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   11. Titel - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 681

1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 681 BGB a.F.

Entscheidung zu § 681 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 681 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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