Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 666 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
I. Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 666 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 666 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01
Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den ...
- OLG Koblenz, 08.08.2005 - 12 U 267/04
Steuerberaterhaftung: Prinzip des sichersten Weges; nachvertragliche ...
- OLG Frankfurt, 18.12.2006 - 18 U 137/05
Auftrag: Verjährung von Auskunftsansprüchen; Hemmung der Verjährung wegen ...
Querverweise
Auf § 666 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 27
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218