Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 666 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   I. Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 666

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Rechtsprechung zu § 666 BGB a.F.

3 Entscheidungen zu § 666 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 666 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            I. Vereine
              1. Allgemeine Vorschriften
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und ähnliche Verträge
            II. Geschäftsbesorgungsvertrag
              1. Allgemeines
          Geschäftsführung ohne Auftrag
          Gesellschaft
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
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