Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 669 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   I. Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 669

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten.

Rechtsprechung zu § 669 BGB a.F.

6 Entscheidungen zu § 669 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 669 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            I. Vereine
              1. Allgemeine Vorschriften
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und ähnliche Verträge
            II. Geschäftsbesorgungsvertrag
              1. Allgemeines
          Gesellschaft
     
      Familienrecht
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Vormundschaft
            II. Führung der Vormundschaft
Was ist das?

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