Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 669 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
I. Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 669 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 669 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01
Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 BGB a.F. bei Schäden an anderen ...
- OLG Schleswig, 11.04.2006 - 3 U 78/03
Architekt haftet für fehlerhafte Statik
- OLG Bremen, 20.06.2011 - 3 U 66/10
Wer Mängel bestreitet muss Zinsen zahlen!
- OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
Unwirksame Abnahmeklausel: Der Dauerbrenner im Bauträgervertrag!
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 04.08.2011 - 14e O 56/10
Geltendmachung der Rechte der Erwerber wegen Mängel an der Bausubstanz des ...
- LG Düsseldorf, 04.08.2011 - 14e O 56/10
- OLG Dresden, 22.09.2009 - 10 U 980/08
Trotz Schlüsselfertigkeitsklausel: Keine Komplettheit geschuldet!
Querverweise
Auf § 669 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 27
- Recht der Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- II. Führung der Vormundschaft
- § 1835