Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 674 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   I. Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 674

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß.

Querverweise

Auf § 674 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung. Vollmacht
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und ähnliche Verträge
            II. Geschäftsbesorgungsvertrag
              1. Allgemeines
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
Was ist das?

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