Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 668 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   I. Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 668

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Querverweise

Auf § 668 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            I. Vereine
              1. Allgemeine Vorschriften
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und ähnliche Verträge
            II. Geschäftsbesorgungsvertrag
              1. Allgemeines
          Geschäftsführung ohne Auftrag
          Gesellschaft
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
Was ist das?

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