Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| II. Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) 1Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. 2Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
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Rechtsprechung zu § 87 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 87 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- FG Münster, 29.11.2023 - 13 K 1127/22
Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht: Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit ...
- FG Münster, 29.11.2023 - 3 K 1127/22
- OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 1 U 82/08
Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Schleudertrama aufgrund Verkehrsunfall mit ...
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 - 4 K 1138/24
Schenkungsteuer: Steuerklasse bei erstmaliger Vermögensausstattung von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 - 4 K 1042/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27.09.2024 - 4 K ...