Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| II. Stiftungen (§§ 80 - 88) |
1Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. 2Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 86 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 86 BGB a.F. in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
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Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Bestellung eines ...
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- OLG Stuttgart, 07.10.2025 - 8 W 417/24
Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung