Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 26 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26

(1) 1Der Verein muß einen Vorstand haben. 2Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 26 BGB a.F.

Entscheidung zu § 26 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 26 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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