Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| I. Vereine (§§ 21 - 79) |
| 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
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Rechtsprechung zu § 32 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 32 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LC 117/22
Abstimmung; Ausschüsse; Bezugsgröße; d'Hondt; Hare/Niemeyer-Verfahren; ...
- OLG Frankfurt, 06.07.2018 - 3 U 22/17
Vereinsrecht: Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder
- LG Nürnberg-Fürth, 11.01.2024 - 12 KLs 102 Js 10374/22
Gewerbsmäßigkeit beim Betrug, der Untreue und der Fälschung beweiserheblicher ...