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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 30 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F.
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 30

1Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

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Rechtsprechung zu § 30 BGB a.F.

Querverweise

Auf § 30 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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