Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 52 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 52

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Querverweise

Auf § 52 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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