Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 33 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
I. Vereine (§§ 21 - 79) |
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Alte Fassung
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(1) 1Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
Rechtsprechung zu § 33 BGB a.F.
Entscheidung zu § 33 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.07.2018 - 3 U 22/17
Vereinsrecht: Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder
Querverweise
Auf § 33 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 40