Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| I. Vereine (§§ 21 - 79) |
| 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Rechtsprechung zu § 42 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 42 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Vereinsvorstand wegen ...
- OLG Hamm, 22.09.2011 - 27 W 109/11
Analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bei Nichteröffnung des ...
- BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98
Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs
- FG Niedersachsen, 15.09.2005 - 6 K 609/00
Körperschaftssteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung; Verlust der ...
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07
Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des ...