Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| II. Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) 1Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. 2Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
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Rechtsprechung zu § 81 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 81 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209
Erfolgloser Dritteilantrag gegen Anerkennung einer Familienstiftung
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- AG Nürnberg, 09.01.2024 - 35 VI 6726/20
Entlassung des Testamentsvollstreckers: keine Antragsbefugnis des ...
- FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 118/11
Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer ...