Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 2. Abschnitt - Sachen. Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Rechtsprechung zu § 95 BGB a.F.
Entscheidung zu § 95 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 26.08.2005 - 14 U 9/05
Windkraftanlage als "Scheinbestandteil" des Grundstückes