Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 2. Abschnitt - Sachen. Tiere (§§ 90 - 103) |
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
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Rechtsprechung zu § 103 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 103 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit
- KG, 23.09.2004 - 2 U 165/02
Grundstücksübertragung an eine Wohnungsgenossenschaft im Beitrittsgebiet: ...