Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 56 - 57) |
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.
Hinweis der Redaktion:§ 57 Abs. 1 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Rechtsprechung zu § 57 BNatSchG a.F.
3 Entscheidungen zu § 57 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Geschäftsgeheimnisse
- BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
- BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02
Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall; ...