Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Hinweis der Redaktion:§ 66 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.04.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes | 08.04.2008 | |
18.12.2007 | Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 66 BNatSchG a.F.
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