Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, | |
2. | entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere erheblich stört, | |
3. | entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder | |
4. | entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | einer Rechtsverordnung nach | ||
a) | § 45 Abs. 2, | ||
b) | § 52 Abs. 5 oder | ||
c) | § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7 | ||
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |||
2. | (weggefallen) | ||
3. | entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, | ||
4. | entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet, | ||
5. | entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, | ||
6. | entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
7. | entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder | ||
8. | entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder | |
2. | entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt. |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Hinweis der Redaktion:§ 65 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.12.2007 | Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 65 BNatSchG a.F.
6 Entscheidungen zu § 65 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06
Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke; ...
- AG Münster, 12.03.2009 - 13 Ds 177/08
- VGH Hessen, 30.11.2004 - 2 A 1666/02
Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach; Artenschutz
- VG München, 14.11.2008 - M 11 SE 08.1455
Fischereiwirtschaftlicher Betrieb; Vogelschutzverordnung; FFH-Gebiet; ...
- VG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 K 3962/08
Verstoß gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Tiere - zur ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2002 - 5 M 16/02
Abwasseranlage, Ausbau, Ausnahmegenehmigung, Auslaufkanal, Beteiligungsrecht, ...