Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 67 BNatSchG.
Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | |
| 2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 67 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
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Rechtsprechung zu § 67 BNatSchG a.F.
2 Entscheidungen zu § 67 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05
Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige ...
- LG Hannover, 20.04.2009 - 46 AR 3/09
Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch unerlaubtes Handeltreiben mit ...