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Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 67 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 9 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 65 - 68)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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§ 67
Einziehung

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

§ 67 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

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Rechtsprechung zu § 67 BNatSchG a.F.

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