Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 45 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 45
Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. 2Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen.

Hinweis der Redaktion:

§ 43 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Rechtsprechung zu § 45 BNatSchG a.F.

Entscheidung zu § 45 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:

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