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Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 44 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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§ 44
Zuständigkeiten

(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind

1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a und c genannten Aufgaben,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens),
3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern,
4. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaustausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
5. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.

Hinweis der Redaktion:

§ 44 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

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