Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.
Hinweis der Redaktion:§ 53 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar. Datum des Inkrafttretens des Bundesnaturschutzgesetzes: 4.4.2002.
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Rechtsprechung zu § 53 BNatSchG a.F.
2 Entscheidungen zu § 53 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 11.03.2009 - M 9 K 08.5874
Artenschutz; Einziehung; Berechtigter
- VG Leipzig, 24.04.2007 - 6 K 410/07
Anbau von genetisch verändertem Mais der Maislinie MON810; Ausbringen von ...