Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 55 BNatSchG.
Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
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1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Hinweis der Redaktion:§ 55 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
§ 39Aufgaben des Artenschutzes
§ 40Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 41Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 42Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
§ 43Ausnahmen
§ 44Zuständigkeiten
§ 45Mitwirkung der Zollbehörden
§ 46Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 47Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 48Kosten
§ 49Nachweispflicht, Einziehung
§ 50Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 51Zoos
§ 52Ermächtigungen
§ 53Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 54Weitere Ländervorschriften
§ 55Allgemeine Verwaltungs-
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