Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. 2Der Artenschutz umfasst
(2) 1Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. 2Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 39 Absatz 2 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
vorschriften
Rechtsprechung zu § 39 BNatSchG a.F.
36 Entscheidungen zu § 39 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 11 K 08.00677
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen mittels Akteneinsicht im hiesigen ...
- VG Minden, 13.01.2010 - 11 K 352/09
WEA auch außerhalb des Vorranggebiets zulässig
- VGH Bayern, 18.06.2009 - 22 B 07.1384
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windfarm mit drei ...
- BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; ...
- VG Halle, 25.11.2008 - 2 A 4/07
- VG Köln, 30.08.2006 - 24 K 1803/06
Rechtmäßigkeit einer Auflage i.R.d. Nachzulassung eines Arzneimittels
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 747/02
Bebauungszusammenhang
- OVG Niedersachsen, 27.07.2006 - 7 KS 66/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02
Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos
- VG Hamburg, 18.12.2003 - 15 VG 3912/00
Klagebefugnis von Naturschutzverbänden