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Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 48 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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§ 48
Kosten

(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

Hinweis der Redaktion:

§ 48 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833), in Kraft getreten am 17.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833
28.11.2003Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung25.11.2003BGBl. I S. 2304

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