Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Hinweis der Redaktion:§ 48 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
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Rechtsprechung zu § 48 BNatSchG a.F.
4 Entscheidungen zu § 48 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 14.01.2004 - 9 ZB 03.2305
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- VG Freiburg, 17.02.2009 - 3 K 805/08
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- VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1640/06
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- VG Dresden, 11.10.2005 - 13 K 1960/04